Leistungen
Klappernder Auspuff? Die Klimaanlage streikt mal wieder? Dies alles sind Probleme, die unsere Mitarbeiter bei CarTec Bornheim GmbH gerne für Sie lösen.
Einige unserer Leistungen auf einen Blick:
- Reparaturen aller Art
- Ölwechsel-Service
- Inspektionen
- Zahnriemen
- Getriebespülung-DSG/Automatik
- Motor-/Getriebereparatur
- Computer-Motordiagnose
- Klimaanlagenservice
- Fahrwerksvermessung
- TÜV / AU
- Reifen- /Felgenverkauf
- Auspuff- / Stoßdämpferservice
- Karosserie/Lackierung
- Scheiben-Rundum-Service
- Gutachten-Service
- Unfallinstandsetzung mit Richtbankarbeiten
- Lackierungen
- Scheibentönung
- Felgenlackierung
- Anhängerkupplungen
- Ersatzteilverkauf
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Services
Unsere zahlreichen zufriedenen Kunden schätzen den besonderen Service, den wir bei CarTec Bornheim GmbH bieten. Durch unser umfassendes Service-Paket können Sie sorglos und vertrauensvoll bei allen Kfz-Problemen zu uns kommen.
Gerne begrüßen wir Sie als neuen Kunden und überzeugen Sie von unserer Arbeit!
Wir ergänzen unsere Leistungen um verschiedene Serviceangebote.
- Gutachten
- Ersatzwagen
- Reifen- und Winterservice
Unfall? Wie verhalte ich mich richtig!
Pech gehabt? Hier kommt Hilfe.
Ihr CarTec Bornheim Reparaturbetrieb steht an Ihrer Seite
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten vom Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung
erstattet werden.
Bergen/Abschleppen
Die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen Ihres beschädigten Fahrzeuges zu Ihrem Reparaturbetrieb trägt gegebenenfalls die Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung.
Liegt Ihr Kfz-Reparaturbetrieb in zu großer Entfernung zum Unfallort, ist die Versicherung lediglich verpflichtet, diese Kosten im üblichen Umfang zu erstatten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie
Ihren KBM-Reparaturbetrieb möglichst noch von der Unfallstelle aus anrufen und die weitere Vorgehensweise abstimmen.
Freie Wahl der Reparaturwerkstatt
Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie das uneingeschränkte Recht, einen Reparaturbetrieb Ihres Vertrauens mit der Unfallreparatur Ihres beschädigten Fahrzeuges zu beauftragen. Die
Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens stellt sicher, dass später keine Probleme bei der erweiterten Herstellergewährleistung, bei Garantieleistungen oder bei möglichen Kulanzfällen auftreten
und dient gleichermaßen dem Werterhalt Ihres Fahrzeugs. Sowohl die hochqualifizierten Mitarbeiter als auch die modernste technische Ausstattung der Werkstatt Ihres Vertrauens ermöglichen diese
Versprechen. Ihr Betrieb wird dahingehend regelmäßig vom Fahrzeughersteller sowie von unabhängigen Institutionen überprüft.
Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen
Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens liegt schon allein aus Gründen der Beweissicherung in Ihrem Interesse. Gleichzeitig ermittelt der Sachverständige den Umfang des
Schadens sowie dessen Höhe. Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger kann die Höhe einer eventuellen Wertminderung Ihres Fahrzeuges ermitteln, was selbst bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind,
gegeben sein kann. Im Falle eines Totalschadens stellt er darüber hinaus den Restwert und den Wiederbeschaffungswert fest. Ihr Fachbetrieb ist Ihnen bei der Suche und Beauftragung eines unabhängigen
und qualifizierten Kfz-Sachverständigen gern behilflich. Ist ein so genannter Bagatellschaden offensichtlich (Schadenhöhe bis ca. 750,-€), werden die Kosten für das Gutachten eines
Kfz-Sachverständigen i.d.R. nicht von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. In einem solchen Fall ist Ihnen Ihre CarTec Bornheim gern bei der Reparaturkostenkalkulation
behilflich.
Ihre Mobilität während des unfallbedingten Fahrzeugausfalls
Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeuges haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen
ihrer Haftung verpflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen. Selbst im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren
lassen, haben Sie das Recht, ein Unfallersatzfahrzeug anzumieten, bis Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben (üblicherweise wird von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen). Falls
Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, z.B. weil Sie diesen nur sehr selten und für äußerst geringe Fahrtstrecken benötigen würden, haben Sie alternativ die Möglichkeit, bei der
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die so genannte Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen.
Totalschaden
Selbst wenn die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen ermittelten unfallbedingten Reparaturkosten zzgl. merkantiler Wertminderung den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges um bis zu 30 %
überschreiten, können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen. Das setzt allerdings voraus, dass Sie das Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiter nutzen wollen und die Reparatur fachgerecht, entsprechend
den gutachterlichen Vorgaben durchgeführt wird. Beabsichtigen Sie das nicht oder handelt es sich um einen so genannten eindeutigen Totalschaden, können Sie Ihr Fahrzeug zu dem im
Sachverständigengutachten ermittelten Restwert verkaufen, z.B. an Ihre Werkstatt oder oder. In diesem Fall sollte zwischen Ihnen und Ihrer Werkstatt ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden.
Eventuelle Kaufangebote der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Ihnen einerseits vor Abschluss des oben erwähnten Kaufvertrages bekannt waren
und andererseits konkrete Angaben zu dem Aufkäufer und dessen Preisangebot beinhalten. Solche Restwertangebote der Haftpflichtversicherer basieren oft auf Angeboten spezialisierter
Restwertaufkäufer, die für Sie als Verkäufer nicht kontrollierbar sind.
Personenschäden
Falls Sie selbst oder in Ihrem Fahrzeug befindliche weitere Insassen durch den Schadeneintritt gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben, können Ihnen je nach Art und Ausmaß der Verletzungen
weitere Entschädigungen zustehen. Dabei handelt es sich z.B. um Schmerzensgeld oder auch Heilbehandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden sowie um die Erstattung von
Aufwendungen im Rahmen des Verdienst bzw. Erwerbsausfalls oder der Haushaltsführung. Die Klärung solcher und möglicherweise noch weiterer Ihnen zustehender Schadenspositionen erfordert i.d.R. eine
Einzelfallprüfung. So sind Verletzungen z.B. durch eine ärztliche Stellungnahme zu belegen. In solchen Fällen ist die Unterstützung durch einen versierten Rechtsanwalt dringend angeraten.
Anwaltliche Beratung und Vertretung
Es steht Ihnen frei, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Bei Unfällen
- mit Ausländern, ohne Wohnsitz in Deutschland,
- mit Personenschäden und/oder Todesfällen,
- bei denen der Verursacher unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stand,
- mit Kindern als (wahrscheinliche) Verursacher,
ist die Einschaltung eines Rechtsbeistands immer angeraten. Ihr CarTec Team ist Ihnen bei der Suche nach einem im Verkehrs- bzw. Schadensreecht sachkundigen Rechtsanwalt gerne behilflich. Die im
Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstehenden Anwaltskosten hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung zu ersetzen.
Selbst verschuldeter Unfall
Auch wenn Sie einen Unfall vollständig oder zum Teil selbstverschuldet haben, stehen wir an Ihrer Seite.
Wenn Sie kaskoversichert sind, sind Ihre Rechte und Pflichten nicht gesetzlich geregelt, sondern ergeben sieh aus Ihrem Kaskoversicherungsvertrag. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass Sie einen
Reparaturbetrieb ihres Vertrauens mit der Instandsetzung beauftragen können.
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
Werkstatt des Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. (z.B. www.bvsk.de)
Unabhängige Beweissicherung
Erst die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen
Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis
zu mehreren tausend Euro.
Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen
Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten
Gebrauchtfahrzeugen).
Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem
Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter.
Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte
vermittelt z. B. der „Beirat Rechtsanwälte im BVSK", Tel.: 030 - 2537850)
Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten
wird.