Leistungen

Klappernder Auspuff? Die Klimaanlage streikt mal wieder? Dies alles sind Probleme, die unsere Mitarbeiter bei CarTec Bornheim GmbH gerne für Sie lösen.

Einige unserer Leistungen auf einen Blick:

 

  • Reparaturen aller Art
    • Ölwechsel-Service
    • Inspektionen
    • Zahnriemen
    • Getriebespülung-DSG/Automatik
    • Motor-/Getriebereparatur
    • Computer-Motordiagnose
    • Klimaanlagenservice
    • Fahrwerksvermessung
    • TÜV / AU
    • Reifen- /Felgenverkauf
    • Auspuff- / Stoßdämpferservice
  • Karosserie/Lackierung
  • Scheiben-Rundum-Service
  • Gutachten-Service
  • Unfallinstandsetzung mit Richtbankarbeiten
  • Lackierungen 
  • Scheibentönung
  • Felgenlackierung
  • Anhängerkupplungen

 

  • Ersatzteilverkauf

 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Services

Unsere zahlreichen zufriedenen Kunden schätzen den besonderen Service, den wir bei CarTec Bornheim GmbH bieten. Durch unser umfassendes Service-Paket können Sie sorglos und vertrauensvoll bei allen Kfz-Problemen zu uns kommen. 

 

Gerne begrüßen wir Sie als neuen Kunden und überzeugen Sie von unserer Arbeit!

 

Wir ergänzen unsere Leistungen um verschiedene Serviceangebote.

 

Unfall? Wie verhalte ich mich richtig!

 

 

 

Pech gehabt? Hier kommt Hilfe.

Ihr CarTec Bornheim Reparaturbetrieb steht an Ihrer Seite
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten vom Schadensverursacher bzw. des­sen Haftpflichtversicherung erstattet werden.


Bergen/Abschleppen
Die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen Ihres beschädigten Fahrzeuges zu Ihrem Reparaturbetrieb trägt gegebenenfalls die Versicherung des Unfallverursa­chers im Rahmen ihrer Haftung. Liegt Ihr Kfz-Reparatur­betrieb in zu großer Ent­fernung zum Unfallort, ist die Versicherung lediglich verpflichtet, diese Kosten im üblichen Umfang zu erstatten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihren KBM-Reparaturbetrieb möglichst noch von der Unfallstelle aus anrufen und die weitere Vorge­hensweise abstimmen.

 

 

Freie Wahl der Reparaturwerkstatt
Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie das uneingeschränkte Recht, einen Reparaturbetrieb Ihres Vertrauens mit der Unfallreparatur Ihres beschädigten Fahrzeuges zu beauftragen. Die Reparatur in der Werk­statt Ihres Vertrauens stellt sicher, dass später keine Pro­bleme bei der erweiterten Herstellergewährleistung, bei Garantieleistungen oder bei möglichen Kulanzfällen auf­treten und dient gleichermaßen dem Werterhalt Ihres Fahrzeugs. Sowohl die hochqualifizierten Mitarbeiter als auch die modernste technische Ausstattung der Werkstatt Ihres Vertrauens ermöglichen diese Versprechen. Ihr Betrieb wird dahingehend regelmäßig vom Fahrzeughersteller sowie von unabhängigen Institutionen überprüft.


Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen
Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen Ihres Ver­trauens liegt schon allein aus Gründen der Beweissicher­ung in Ihrem Interesse. Gleichzeitig ermittelt der Sachver­ständige den Umfang des Schadens sowie dessen Höhe. Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger kann die Höhe einer eventuellen Wertminderung Ihres Fahrzeuges ermit­teln, was selbst bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, gegeben sein kann. Im Falle eines Totalschadens stellt er darüber hinaus den Restwert und den Wiederbeschaf­fungswert fest. Ihr Fachbetrieb ist Ihnen bei der Suche und Beauftragung eines unabhängigen und qualifizierten Kfz-Sachverständigen gern behilflich. Ist ein so genannter Bagatellschaden offensichtlich (Schadenhöhe bis ca. 750,-€), werden die Kosten für das Gutachten eines Kfz-Sachver­ständigen i.d.R. nicht von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. In einem solchen Fall ist Ihnen Ihre CarTec Bornheim gern bei der Reparaturkostenkalkulation behilflich.


Ihre Mobilität während des unfallbedingten Fahrzeug­ausfalls
Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeuges haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen ihrer Haftung ver­pflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen. Selbst im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren lassen, haben Sie das Recht, ein Unfaller­satzfahrzeug anzumieten, bis Sie ein Ersatzfahrzeug ge­funden haben (üblicherweise wird von einer Wiederbe­schaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen). Falls Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, z.B. weil Sie diesen nur sehr selten und für äußerst geringe Fahrtstrecken benötigen würden, haben Sie alternativ die Möglichkeit, bei der Haftpflichtversicherung des Unfallver­ursachers die so genannte Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen.


Totalschaden
Selbst wenn die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen ermittelten unfallbedingten Reparaturkosten zzgl. merkantiler Wertminderung den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges um bis zu 30 % überschreiten, können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen. Das setzt allerdings voraus, dass Sie das Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiter nutzen wollen und die Repa­ratur fachgerecht, entsprechend den gutachterlichen Vor­gaben durchgeführt wird. Beabsichtigen Sie das nicht oder handelt es sich um einen so genannten eindeutigen Total­schaden, können Sie Ihr Fahrzeug zu dem im Sachver­ständigengutachten ermittelten Restwert verkaufen, z.B. an Ihre Werkstatt oder oder. In diesem Fall sollte zwischen Ihnen und Ihrer Werkstatt ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden. Eventuelle Kaufangebote der Haftpflichtversiche­rung des Unfallverursachers sind nur dann zu berücksich­tigen, wenn sie Ihnen einerseits vor Abschluss des oben erwähnten Kaufvertrages bekannt waren und andererseits konkrete Angaben zu dem Aufkäufer und dessen Preisan­gebot beinhalten. Solche Restwertangebote der Haftpflicht­versicherer basieren oft auf Angeboten spezialisierter Restwertaufkäufer, die für Sie als Verkäufer nicht kontrol­lierbar sind.


Personenschäden
Falls Sie selbst oder in Ihrem Fahrzeug befindliche weite­re Insassen durch den Schadeneintritt gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben, können Ihnen je nach Art und Ausmaß der Verletzungen weitere Entschädigun­gen zustehen. Dabei handelt es sich z.B. um Schmerzens­geld oder auch Heilbehandlungskosten, die von der Kran­kenkasse nicht übernommen werden sowie um die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen des Verdienst ­bzw. Erwerbsausfalls oder der Haushaltsführung. Die Klärung solcher und möglicherweise noch weiterer Ihnen zustehender Schadenspositionen erfordert i.d.R. eine Ein­zelfallprüfung. So sind Verletzungen z.B. durch eine ärztli­che Stellungnahme zu belegen. In solchen Fällen ist die Unterstützung durch einen versierten Rechtsanwalt dringend angeraten.


Anwaltliche Beratung und Vertretung
Es steht Ihnen frei, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Bei Unfällen

  • mit Ausländern, ohne Wohnsitz in Deutschland,
  • mit Personenschäden und/oder Todesfällen,
  • bei denen der Verursacher unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stand,
  • mit Kindern als (wahrscheinliche) Verursacher,


ist die Einschaltung eines Rechtsbeistands immer angeraten. Ihr CarTec Team ist Ihnen bei der Suche nach einem im Ver­kehrs- bzw. Schadensreecht sachkundigen Rechtsanwalt gerne behilflich. Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstehen­den Anwaltskosten hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung zu ersetzen.


Selbst verschuldeter Unfall
Auch wenn Sie einen Unfall vollständig oder zum Teil selbstverschuldet haben, stehen wir an Ihrer Seite.
Wenn Sie kaskoversichert sind, sind Ihre Rechte und Pflichten nicht gesetzlich geregelt, sondern ergeben sieh aus Ihrem Kaskover­sicherungsvertrag. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass Sie einen Reparaturbetrieb ihres Vertrauens mit der Instandsetzung beauftra­gen können.
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgen­de Punkte beachten:


Werkstatt des Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen aus­gewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.


Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sach­verständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststel­lung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. (z.B. www.bvsk.de)


Unabhängige Beweissicherung
Erst die vollständige Beweissicherung über Schadenum­fang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschä­digten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.


Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Scha­denumfang belegt werden.


Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.


Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).


Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahr­zeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutach­ten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter.


Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädig­te einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grund­sätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. der „Beirat Rechtsanwälte im BVSK", Tel.: 030 - 2537850)


Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.